Heimvertrag

Ein Unternehmer, der sich im Sinne des § 1 WBVG vertraglich zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen, hat diesen Vertrag gemäß § 6 WBVG schriftlich abzuschließen.

Zudem hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen. Dabei hat der Vertrag auch bestimmte Mindestinhalte zu umfassen, er muss die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben, die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben, die vom Unternehmer vor Vertragsabschluss abgegebenen Informationen - über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen gemäß § 3 WBVG - enthalten. Mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gegenüber dem Verbraucher sind dabei kenntlich zu machen.

Weitere Anforderungen können sich aus den heimrechtlichen Regelungen auf Landesebene ergeben.